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Satzung des Fördervereins “Ringen im TSV Dewangen”
 
§1 Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen Förderverein “Ringen im TSV Dewangen”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aalen eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
2.
Er hat seinen Sitz in 73434 Aalen.
3.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§2 Zweck des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Ringerabteilung des TSV Dewangen.
2.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie. durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Die bereit gestellten Mittel gehen an die Ringerabteilung des TSV Dewangen, die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung ihres Spiel- und Übungsbetriebes, zu verwenden hat.
3.
Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes -Steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein i.S.d. § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Ziffer 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet.
4.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6.             
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§3 Mitgliedschaft
1.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen) und außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine).
2.
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Das Entscheidungsrecht über die Aufnahme eines Mitglieds kann der Vorstand auf eines oder mehrerer Mitglieder übertragen.
3.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer einmonatlichen Kündigungsfrist und wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regeln entsprechend.
Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Schuld bleibt unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich dem Betroffenen mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig. Wird der nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Von der Absendung des Ausschlussbeschlusses ab ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds, auch die Beitragspflicht.
 
§4 Beiträge und Dienstleistungen
1.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
Durch die Hauptversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
2.
Die Beiträge werden beim Eintritt in den Verein, ansonsten stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Gegen Beitragsansprüche kann nicht aufgerechnet werden.
 
§5 Rechte und Pflichten
1.
Jedes geschäftsfähige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Aussprache- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.
2.
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3.
Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
 
§6 Organe des Vereins
 
§7 Die Hauptversammlung
1.
Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
2.
Die Einladung der Mitglieder zur ordentlichen Hauptversammlung muß mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Dewangen erfolgen.
3.
Anträge an die Hauptversammlung müssen mindestens 2 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Später eingehende Anträge können nur beraten werden und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Bei schriftlichen Wahlvorschlägen ist die Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen mit einzureichen.
4.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung und das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt, die erforderliche Mehrheit wird demnach nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen berechnet.
5.
Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt,·der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, auch für den Fall, dass mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.
Geheime oder namentliche Abstimmung ist nur notwendig, wenn die Hauptversammlung dies beschließt.
 
§8 Die außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn
 
§9 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
2.
Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden und des Schatzmeisters dauert zwei Jahre, sie bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Amtszeit der 2. Vorsitzenden dauern in der ersten Wahlperiode ein Jahr, danach zwei Jahre, sie bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt.
3.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzenden –Schriftführer und Logistik- . Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
4.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er erledigt die laufende Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind.
 
§10 Personal
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann vom Vorstand haupt- oder nebenamtliches Personal gegen Entgelt angestellt werden.
 
§11 Protokolle
Über jede Hauptversammlung und jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
 
§12 Kassenprüfer
1.
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
2.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch Ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
3.
Bei gefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4.
Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
 
§13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung vorgenommen werden und haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
 
§14 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
3.
Anträge auf Auflösung des Vereins können bei der Hauptversammlung nicht gestellt werden; sie sind gemäß den Fristen nach §7 der Satzung zu stellen.
4.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5.
Das nach Bezahlung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen fällt an den TSV Dewangen , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 12.03.1999 in Aalen/Dewangen beschlossen.